Wer Hörgeräte oder Cochlea-Implantate trägt, kennt das Problem, dass Hörgeräte beim Abnehmen des Mund-Nasen-Schutzes vom Ohr fallen können. Was tun, wenn das Gerät auf diese Weise verloren geht? Der Deutsche Schwerhörigenbund e. V. (DSB) und die Bundesinnung der Hörakustiker KdöR (biha) haben hierzu eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht, in der sie sich eindeutig zur Nutzung von Mund-Nasen-Schutz zum Schutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bekennen.
Gleichtwohl machen sie deutlich, dass die Maskenpflicht für die ca. 3,7 Millionen Menschen, die ein Hörsystem tragen, eine Herausforderung darstellt. Nicht selten würde sich beim Abnehmen des Mund-Nasen-Schutzes (MNS) das Hörsystem oder auch die Brille in den Bändern verfangen. Während die Brille merklich verrutscht, kann das Hörsystem unbemerkt und lautlos zu Boden fallen. Hier sei Vorsicht geboten:
„Im Umgang mit Maske und Hörsystem ist Ruhe und Routine gefragt. Je weniger beim Tragen an der Maske gezogen wird, desto geringer das Risiko, das Hörsystem zu verlieren. Wichtig ist im ersten Schritt, die oberen Bänder der Maske mit beiden Händen zuerst nach oben ziehen, dann im zweiten Schritt nach hinten und im dritten Schritt seitwärts nach vorne, um die Maske abzusetzen. Zuletzt zur Sicherheit mit der Hand prüfen, ob das Hörsystem noch richtig sitzt.“
Wer ein Hörgerät findet, gibt es am besten beim nächstgelegenen Hörakustiker vor Ort ab. Akustiker können anhand der Seriennummer über den Hersteller die Hörsysteme ihren Besitzern wieder zuordnen lassen. Denn jedes Hörsystem ist individuell angepasst und damit einmalig.
Kann das verlorengegangene Hörsystem nicht mehr gefunden werden, haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Anspruch auf Ersatzbeschaffung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V, heißt es in der gemeinsamen Erklärung. Dieser gesetzlich eingeräumte Anspruch bestehe unabhängig von der Frage, ob dem Versicherten der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verschuldens im Hinblick auf den Verlust gemacht werden kann und ob bereits zuvor eine Ersatzbeschaffung erfolgte. Dies habe noch das Sozialgericht Speyer mit seinem Urteil vom 19. Februar 2021 (Aktenzeichen: S 19 KR 679/19) bestätigt.
Quelle: Deutscher Schwerhörigenbund