Höhere Festbeträge für Hörgeräte

12/2013

Am 01.11.2013 sind neue Festbeträge für Hörgeräte in Kraft getreten. Für schwerhörige Versicherte in den gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der an Taubheit grenzenden Versicherten, wurde ein Festbetrag in Höhe von 733,59 Euro festgesetzt, das entspricht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer 784,94 Euro. Bei beidohriger Versorgung gilt für das zweite Hörgerät ein Abschlag von 146,72 Euro.

Die entsprechenden Hörgeräte sollen über bestimmte technische Merkmale verfügen:

  • Digitaltechnik
  • Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle)
  • Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
  • mindestens drei Hörprogramme
  • sowie eine Verstärkungsleistung von bis 75 dB (Decibel).

Für an Taubheit grenzend Schwerhörige gelten ähnliche Merkmale, nur die Verstärkungsleistung sollte höher als 75 dB sein.

Nach Ansicht des Deutschen Schwerhörigenbunds (DSB) sind auch diese erhöhten Festbeträge für eine angemessene Hörgeräteversorgung nicht ausreichend (Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Schwerhörigenbunds (DSB) vom 16.07.2013)

Wer vor der Hörgeräteversorgung steht, findet auf der Webseite des DSB umfangreiche Informationen:

Auch der Sozialverband VdK Deutschland hat Informationen für die Hörgeräteversorgung im Internet bereitgestellt: Merkblatt für Hörgeschädigte

Ergänzung zum Thema vergleichende Hörgeräteanpassung

„…Im Vergleich der Modelle darf kein messbarer Unterschied zwischen aufzahlungsfreien und Systemen mit Aufzahlung bestehen. Im Abweichungsfalle ist eindeutig das „bessere“ Modell dem Kunden zum Vertragspreis zu liefern…“

Aus einer Stellungnahme des Fachverbandes Deutscher Hörgeräte-Akustiker zur WISO-Sendung im ZDF am 03. Februar 2014

Schlappohr-Kommentar zu diesem Fundstück:

  • So haben Akustiker ja eigentlich keine Wahl, als die Hörtests mit ihren Kunden so oft zu wiederholen, bis diese alles auswendig können und die richtigen Antworten geben.
  • Damit kann dann „kein messbarer Unterschied“ dokumentiert werden – und die Krankenkassen lehnen entsprechend die Kostenübernahme für teurere Geräte ab.
  • Spielen Kunden nicht mit und bestehen darauf, dass sie mit dem Kassengerät schlechter bzw. mit dem teureren Gerät besser hören, müssten Akustiker die teureren Geräte zum Festpreis abgeben. Denn die Krankenkassen zahlen in jedem Fall nur den mit den Akustikeren vereinbarten Festpreis. Die Krankenkassen scheinen hier auf jeden Fall aus dem Schneider zu sein – oder irren wir uns?

Allgemeine Informationen für die Erstversorgung mit Hörgeräten haben wir hier zusammengestellt: Hörgeräte

(Ergänzung aktualisiert am 26.05.2016)